Rechtsanwaltskanzlei

Elke Giesen

Schwerpunkt Hochschulrecht

 

Informationen:

0228/ 31 41 13

kanzlei@nc-giesen.de

Rechtsschutzversicherung

Die nachstehenden Angaben sind nach Stand Frühjahr 2010. Bitte rufen Sie mich an, sofern Sie für Ihren konkreten Fall Auskunft wünschen, ob oder wie in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung in die Kosten eintreten kann.

Rechtsschutzversicherung für Studienplatzverfahren

Ab dem Jahr 2002 gab es bei einigen Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit, Studienplatzklagen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Verwaltungsstreitigkeiten) zu versichern. Wenn Sie einen Vertrag besitzen, der Studienplatzklagen erfasst, sind Sie in der glücklichen Lage, einen erheblichen Teil der Prozesskosten erstattet zu bekommen. Zu den Prozesskosten gehören sowohl Anwaltskosten als auch Gerichtskosten.

Leistungsumfang der Versicherung

Es existiert ein Urteil des OLG Celle, das die Concordia Versicherung verpflichtet hat, Verfahren gegen 10 Universitäten zu finanzieren. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat die Concordia in der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof im September 2009 zurückgenommen. 

Allerdings haben die meisten Rechtsschutzversicherungen die Studienplatzklage mittlerweile aus ihrem Leistungskatalog gestrichen. Es ist daher schwierig, zu jetzigen Zeitpunkt noch einen neuen Vertrag abzuschließen, der das Risiko einer Studienplatzklage abdeckt.

Vertragliche Regeln beachten

Selbstbeteiligung 

Beim Abschluss eines Neuvertrages sollten Sie auf die Versicherungspunkte   Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) und Wartezeit achten. Einige Versicherungen bieten Rechtsschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR oder mehr pro Verfahren an. Bei einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR hätten Sie also bei Verfahren gegen 10 Universitäten 1.500,- EUR selbst zu tragen. Dies ist zwar immer noch eine erhebliche Entlastung angesichts der Gesamtkosten von mehreren tausend Euro, doch sollten Sie bei einem Neuvertrag nach Möglichkeit keinen Selbstbehalt vereinbaren.

Wartezeit

Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss die vertraglich vereinbarte Wartezeit abgelaufen sein. Eine Wartezeit von drei Monaten ist der Regelfall, manche Versicherungen dehnen die Wartezeit inzwischen aber auf 12 Monate aus. Über die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls bestehen unterschiedliche Auffassungen (z.B. Zeitpunkt der Antragstellung bei den Universitäten oder der Erlass des ZVS-Ablehnungsbescheides). 

 

Ihre Fragen telefonisch klären

Kontakt

Falls Sie noch Fragen zum Thema Rechtschutzversicherung haben, wenden Sie sich bitte unverbindlich an:
Rechtsanwältin Elke Giesen, Poppelsdorfer Allee 58, 53115 Bonn
Tel. 0228 - 31 41 13.

Aktuell

Wintersemester 2010/2011

Aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge ist mit einem Ansteigen der Bewerberzahlen für alle NC-Studiengänge zu rechnen.

Studienplatzklagen sind in den meisten Fällen auch ohne vorherige ZVS-Bewerbung oder Dirketbewerbung bei den Universitäten möglich!