Rechtsanwaltskanzlei

Elke Giesen

Schwerpunkt Hochschulrecht

 

Informationen:

0228/ 31 41 13

kanzlei@nc-giesen.de

Rechtsschutzversicherung

Die nachstehenden Angaben sollen einen kurzen Überblick verschaffen. Bitte rufen Sie mich an, sofern Sie für Ihren konkreten Fall Auskunft wünschen, ob oder wie in Ihrem Fall eine Rechtsschutzversicherung in die Kosten eintreten kann.

Rechtsschutzversicherung für Studienplatzverfahren

Ab dem Jahr 2002 gab es bei einigen Rechtsschutzversicherungen die Möglichkeit, Studienplatzklagen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Verwaltungsstreitigkeiten) zu versichern. Wenn Sie einen Vertrag besitzen, der Studienplatzklagen erfasst, sind Sie in der glücklichen Lage, einen erheblichen Teil der Prozesskosten erstattet zu bekommen. Zu den Prozesskosten gehören sowohl Anwaltskosten als auch Gerichtskosten.

Leistungsumfang der Versicherung

Es existiert ein Urteil des OLG Celle, das die Concordia Versicherung verpflichtet hat, Verfahren gegen 10 Universitäten zu finanzieren. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat die Concordia in der mündlichen Verhandlung beim Bundesgerichtshof im September 2009 zurückgenommen. 

Allerdings haben die meisten Rechtsschutzversicherungen die Studienplatzklage mittlerweile aus ihrem Leistungskatalog gestrichen. Es ist daher schwierig, zum jetzigen Zeitpunkt noch einen neuen Vertrag abzuschließen, der das Risiko einer Studienplatzklage abdeckt.

Vertragliche Regeln beachten

Selbstbeteiligung 

Beim Abschluss eines Neuvertrages sollten Sie auf die Versicherungspunkte   Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) und Wartezeit achten. Einige Versicherungen bieten Rechtsschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR oder mehr pro Verfahren an. Bei einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR hätten Sie also bei Verfahren gegen 10 Universitäten 1.500,- EUR selbst zu tragen. Dies ist zwar immer noch eine erhebliche Entlastung angesichts der Gesamtkosten von mehreren tausend Euro, doch sollten Sie bei einem Neuvertrag nach Möglichkeit keinen Selbstbehalt vereinbaren.

Wartezeit

Bei Eintritt des Versicherungsfalls muss die vertraglich vereinbarte Wartezeit abgelaufen sein. Eine Wartezeit von drei Monaten ist der Regelfall, manche Versicherungen dehnen die Wartezeit inzwischen aber auf 12 Monate aus. Über die Frage des Eintritts des Versicherungsfalls bestehen unterschiedliche Auffassungen (z.B. Zeitpunkt der Antragstellung bei den Universitäten oder der Erlass des "Hochschulstart"-Ablehnungsbescheides). 

Ihre Fragen telefonisch klären

Kontakt

Falls Sie noch Fragen zum Thema Rechtschutzversicherung haben, wenden Sie sich bitte unverbindlich an:
Rechtsanwältin Elke Giesen, Poppelsdorfer Allee 58, 53115 Bonn
Tel. 0228 - 31 41 13.

Aktuell

Wintersemester 2011/2012

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 27.03.12 an der Universität Frankfurt im Fach Medizin 16 zusätzliche Erstsemesterplätze festgestellt. Einer meiner Mandanten hat dort erfreulicherweise eine Zulassung erhalten.

Sommersemester 2012

Klagen zum Sommersemester 2012 sind jetzt nur noch in wenigen Bundesländern möglich. Bitte sofort melden!

Wintersemester 2012/2013

Für Klagen zum Wintersemester läuft die erste Antragsfrist am 15.07.12 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt müssten die Verfahren in einigen Bundesländern eingeleitet werden, um an der Vergabe etwaiger Studienplätze im Gerichtsverfahren teilzunehmen. Je Früher Sie mich kontaktieren, desto besser sind Ihre Chancen!